Zum Inhalt springen.
Logo Marburger Verein für Selbstbestimmung und Betreuung e.V.

Marburger Verein für Selbstbestimmung und Betreuung e.V. (S.u.B.)

Beratungsstelle für Rechtliche Betreuung, Rechtliche Vorsorge, Ehegattennotvertretung

Seit 01.01.23 ist das neue Betreuungsrecht in Kraft.

Was aber ist neu am neuen Betreuungsrecht?

Eine Zusammenfassung von Dr. Anna Stach mit weiteren Hinweisen zum Nachlesen und leichte Sprache

Foto: succo / Pixabay

Was heißt rechtliche Betreuung?

In Deutschland sind rund 1,4 Mio. rechtliche Betreuungen registriert. Betreuung wird nötig, wenn durch Krankheit, Trauma, Unfall oder Altern die eigenen personenrechtlichen und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten nicht mehr erledigt werden können und keine Bevollmächtigung vorliegt. Rechtliche Betreuer*innen handeln als ehrenamtliche Angehörigenbetreuer*innen, Fremdehrenamtliche oder Berufsbetreuer*innen. Sie regeln Behördenangelegenheiten, z.B. wenn rechtskräftige und folgenreiche Unterschriften geleistet werden müssen, verwalten Finanzen, willigen in Heilbehandlungen und Operationen ein, öffnen Post, treffen Entscheidungen über Wohnen und Aufenthalt. Sie alle werden über das Betreuungsgericht bestellt und legen diesem einmal pro Jahr Rechenschaft ab. Die Aufwandspauschale im Fall der Ehrenamtlichen und der Arbeitsaufwand und die Vergütung im Fall der Berufsbetreuung sind einheitlich geregelt (vgl. Onlinelexikon Betreuungsrecht unter www.lexikon-betreuungsrecht.de/Betreuervergütung). Die rechtliche Betreuung betrifft sensible Handlungsfelder, die grundrechtlich geschützt sind. Betreuung löst daher oftmals Angst vor Fremdbestimmung aus. Die geringen Stundensätze von Berufsbetreuer*innen führen zu Engpässen in der Betreuungsführung und zu anhaltender Kritik, die Ängste weiter schüren. Ohnehin ist der Wunsch der meisten Menschen lebenslang, und am liebsten bis zum Schluss, selbständig zu bleiben. Das gelingt oft nicht. Die gute Nachricht: Viele politische und soziale Kräfte, arbeiten daran, Bedingungen zu schaffen, die Menschen mit Unterstützungsbedarf Wege eröffnen, ein Leben mit höchstmöglicher Autonomie zu ermöglichen. Die Entwicklungen im Bereich der rechtlichen Betreuung ist ein Teil davon.

Das alte Betreuungsrecht

Aktuell regelt in Deutschland das Betreuungsrecht, wie zu verfahren ist, wenn personen- und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten für Erwachsene vertretend erledigt werden müssen.  Das bis 31.12.22 gültige Betreuungsrecht trat 1992 in Kraft. Die Einführung wurde derzeit als Jahrhundertreform gefeiert, weil damit die Entmündigung, die das zuvor geltende Recht der Vormundschaft und Pflegschaft für Erwachsene vorsah, abgeschafft wurde. Entmündigung bedeutete, dass ein Mensch, der einen – damals Vormund – benötigte, auf die rechtliche Stufe eines siebenjährigen Kindes herabgesetzt wurde. Auch wenn die alte Angst vor Entmündigung bisher noch nicht ganz getilgt ist, gilt die gute Nachricht:

Seit 1992 bleiben Menschen, die eine Betreuung bekommen, grundsätzlich einwilligungs- und geschäftsfähig. Gegebenenfalls müsste in einem Gutachter*innenverfahren festgestellt werden, ob eine Person geschäftsunfähig ist und das gilt dann in der Regel für einen Teilbereich des Lebens – und temporär. Es gibt nur wenige Ausnahmen.

Und: Das Betreuungsrecht folgt der Grundidee, dass niemand im Fall der Hilfebedürftigkeit allein, ohne Interessenvertretung gelassen wird, z.B. wenn jemand im Krankenhaus im Koma liegt, sich nicht äußern kann, niemanden hat und allein Institutionen und seiner Situation gegenübersteht. Rechtliche Betreuer*innen haben rechtliche verankert die Aufgabe, die Wünsche und Interessen von Betroffenen zu ergründen (mutmaßlicher, natürlicher oder erklärter Wille) und zu vertreten, und zwar unabhängig von eigenen normativen Vorstellungen. Diese Marschrichtung gilt auch für Menschen, die die rechtliche Vertretung privat über Vollmachten (sog. Vorsorgevollmachten oder Generalvollmachten) geregelt haben. Das Betreuungsrecht ist auch hier handlungsleitend. Betreuer*innen/Bevollmächtigte sollten nach dem alten Betreuungsrecht, das bis Ende letzten Jahres galt, zwischen den Wünschen und dem Wohl der zu Betreuenden abwägen und versuchen, den Betroffenen gerecht zu werden, ihre Interessen stehen im Vordergrund. Nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 18 96 BGB) sollte idealtypisch nur ´so viel Betreuung wie nötig´ eingerichtet werden. Das Verfahren der Betreuer*innenbestellung ist gründlich, aufwändig und langwierig. Durch Prüfung der Betreuungsbehörde, medizinischer Gutachter*innen und Anhörung durch Betreuungsrichter*innen wird abgeklärt, ob Betreuung überhaupt nötig und gewünscht wird. Auch wird geklärt, ob es Wunschpersonen für die Betreuung gibt, und für welche Handlungsbereiche rechtliche Vertretung gebraucht wird. Wünsche sollen berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt: Betreuung darf nicht gegen den Willen von Betroffenen eingerichtet werden. Auch hier gab und gibt es nur wenige Ausnahmen.

Bevollmächtigung zur Vermeidung rechtlicher Betreuung

Politisch ist die Vermeidung von Betreuungen gewollt. Betreuungsverfahren sind kostspielig und die Orientierung an Selbstbestimmung motiviert ebenso die Vermeidungsabsicht.

Das Instrument der Bevollmächtigung wurde in einer Novelle von 1999 in das Betreuungsrecht aufgenommen. Sie hält vorsorgend, d.h. in Zeiten der Geschäftsfähigkeit, die rechtliche Vertretung auf privater Ebene fest. Derzeit sind mehr als 5 Mio. Vorsorgevollmachten im Register der Bundesnotarkammer registriert. Es ist darüber hinaus von einer sehr hohen Zahl an erstellten Vorsorgevollmachten auszugehen, die nicht registriert sind. Viele Menschen wollen für sich selbst über diesen Weg die Einrichtung einer Betreuung vermeiden.

Das neue Betreuungsrecht – Noch weniger Betreuung ist möglich

Bei aller emphatischen Ausrichtung auf das Wohl und die Wünsche der Betreuten gibt es in der Realität alles: Ungehörte Wünsche, Geldmissbrauch, mangelndes Engagement, Unwissenheit, Involvierung und Bevormundung, Fehler und natürlich auch Kritiken von Betroffenen.

Mit Unterzeichnung der Behindertenrechtskonvention hat sich Deutschland ab 2009 den darin festgehaltenen Rechten verpflichtet. Die Konvention gab Anstoß dafür, das geltende Betreuungsrecht zu überarbeiten und möglichst viele Einfallstore schlechter Betreuungspraxis zu schließen. Die Basis der Überarbeitung bildeten vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene rechtstatsächliche Untersuchungen. Zentrale Themen der Untersuchung waren die Überprüfung der Qualität von Betreuung (sowohl ehrenamtliche als auch berufliche Betreuung); die Überprüfung des Erforderlichkeitsgrundsatzes (wird die Leitlinie, ´so wenig Betreuung wie möglich´, wirklich umgesetzt?) sowie die Umsetzung des Rechts auf Selbstbestimmung. Zusammengefasst ergaben die Untersuchungen folgendes Bild: Es könnten ca. 15% der Betreuungen durch erweiterte, d.h. der Betreuung vorgelagerte, Hilfen vermieden werden; die Qualität der Betreuung muss und kann verbessert, die Selbstbestimmung von Betroffenen stärker unterstützt werden. Jedenfalls werden die Betreuungsbehörden nach neuem Recht beauftragt, noch schärfer zu prüfen, ob eine Betreuung notwendig ist, ob es doch noch andere Hilfen gibt, die die Betreuung vermeiden könnten und ob es Möglichkeiten gibt, die Aufgabengebiete für die Betreuer*innen stärker einzuschränken.

Die menschenrechtliche Perspektive des neuen Betreuungsrechts

Der Entwurf für das neue Betreuungsrecht wurde 2021 beschlossen. Das nun geltende, neue Betreuungsrecht orientiert sich weitgehend an Art. 12 der UN BRK und den Auslegungen (folgende Übersicht nach freier Zusammenfassung A. Stach):

  • Recht auf gleiche Rechts- und Handlungsfähigkeit
  • Freiheitsrecht: Schutz vor Eingriffen in die Rechts- und Handlungsfähigkeit
  • Eingriffe möglich, aber nur sachlich gerechtfertigt u. verhältnismäßig
  • Recht auf Unterstützung zur Wahrnehmung eigener Rechte – Unterstützung zur Überwindung von Hindernissen dabei
  • Orientierung an Wünschen
  • Unterstützte Entscheidungsfindung statt Stellvertretungshandeln (supported decision making statt substituted decision making)

Mit dieser Orientierung an der UN BRK wandelt sich die ehemals sozial- und gesundheitsrechtliche Fundierung des Betreuungsrechts hin zu einer menschenrechtlichen. Der Selbstbestimmungsgedanke, der im alten Betreuungsrecht mitschwang, wird explizit aufgenommen und die Neuerungen der rechtlichen Betreuung fördern und bennnen nachdrücklich das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Unterstützungsbedarf.

Orientierung an Wünschen statt an Wohl und Fähigkeiten

Die Ausrichtung auf eine menschenrechtliche Perspektive in der rechtlichen Vertretung ist eine fundamentale Neuerung: Betreuungshandeln soll Betroffenen personen- und rechtsgeschäftlich alles ermöglichen, was sowieso für alle gilt. Barrieren gilt es zu überwinden. Allerdings kann Betreuungshandeln nicht die Reproduktion sozialer Ungleichheit verhindern. Hier ist im Rahmen der Möglichkeiten zu handeln.

Eine fundamentale Neuerung ist, dass der Begriff „Wohl“ (§ 1901 BGB) im neuen Betreuungsrecht gestrichen ist, um paternalistische Orientierungen endgültig auszuräumen. Allerdings gibt es den Schutzauftrag, der aber eng definiert ist.

Die alte Fassung beauftragt rechtliche Betreuer*innen wie folgt:

“Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.” Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. (§1901 Abs. 2 und 3 BGB)

Die neue Ausrichtung formuliert ausdrücklich die Pflicht zur Feststellung der Wünsche und setzt die Orientierung an Wünschen im Betreuungshandeln an die Stelle der alten Orientierung an Fähigkeiten:

“Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche seines Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer (…vorbehaltlich Grenze der Zumutbarkeit) zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. “ (§1821 Abs. 2 BGB neue Fassung)  

Übrig geblieben ist, wie gesagt, ein Schutzgedanke, der sich auf Situationen erheblicher Gefährdung der Gesundheit oder des Vermögens beziehen. In diesem Fall kann es auch zu stellvertretendem Handeln gegen den Willen des Bertoffenen kommen. Es ist zu erwarten, dass dies wenig umgesetzt werden und Protest dagegen erfolgreich sein wird.

Unterstützte Entscheidungsfindung statt Stellvertretungshandeln

Rechtliche Betreuung bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Hilfestellung und Selbstbestimmung, zwischen Stellvertretung und Unterstützung zur Selbständigkeit. Es ist ein Balanceakt, in dem das Pendel mal mehr in die eine oder andere Richtung ausschlägt, ein Balanceakt, der mal mehr und mal weniger gelingt. Ziel ist es, die Betreuung möglichst wieder aufheben zu können (Rehabilitationsgedanke). Dies war auch schon im Betreuungsrecht von 1992 so festgehalten. Ein zentraler Faktor für das Gelingen eines guten Betreuungsverhältnisses ist die Kommunikation. Im Entwurf des neuen Betreuungsrechts, wird entsprechend der UN BRK die Leitlinie deutlich: Stellvertretungshandeln soll so stark wie möglich vermieden werden zugunsten der unterstützten Entscheidungsfindung. Betreuer*innen, sowohl ehrenamtliche als auch berufliche, sind nun aufgefordert, sich in Kommunikation und insbesonders in Unterstützter Entscheidungsfindung zu schulen. Das neue Recht leitet damit eine kommunikative Wende in der rechtlichen Vertretung Erwachsener ein. Explizit sind Betreuer*innen aufgefordert, die Wünsche zu ergründen und den Betroffenen in einzelnen Entscheidungssituationen zu unterstützen. Die Unterstützung bezieht sich darauf, unter Absehung eigener Präferenzen und manipulativen Kommunikationsweisen einen Prozess des Abwägens einzuleiten. Betroffenen soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Präferenzen zu explorieren und herauszufinden. Auch sollen sie unterstützt werden, sich mit eigenen Wünschen und Präferenzen zum Ausdruck zu bringen. Dies braucht Zeit, die in einer Betreuung aufgrund der Rahmenbedingungen oft nicht gegeben ist. Und dennoch: Dieser Standard ist ab dem 01.01.23 gesetzt. Automatisiertem Stellvertretungshandeln, Manipulation für das vermeintlich Gute für Menschen mit Unterstützungsbedarf wird mit dem neuen Recht explizit eine Absage erteilt. Ein Mehr an Verantwortung wird damit Menschen, die von psychischen Krisen oder Einschränkungen betroffen sind, zugemutet. Das ist gut und richtig so, denn das bedeutet auch, dass ihnen ein Mehr an Freiheit zugestanden wird, und das ist die Freiheit, die allen zusteht! Inweit es hier auch Verluste geben wird, und welche Antworten darauf ggf. gefunden werden können, wird die Zukunft zeigen.

Neue Voraussetzungen für die Betreuungsbestellung

Das neue Betreuungsrecht wird unter anderen im BGB als auch im neu erarbeiteten Betreuungsorganisationsgesetz verankert. Danach wird künftig die „persönliche Eignung und Zuverlässigkeit“ von Menschen, die eine ehrenamtliche Betreuung übernehmen wollen, abgefragt. Zur Feststellung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit wird die Vorlage eines Führungszeugnisses sowie die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis, die nicht älter als drei Monate sein sollen, verlangt. (§ 21 BtoG). Auch sollen sich ehrenamtliche Betreuer*innen künftig an Betreuungsvereine anbinden und regelmäßig Nachweise über Schulungen erbringen. Angehörigenbetreuer*innen sind von dieser Soll-Bestimmung ausgenommen. Hier gilt eine Kann-Bestimmung, was in Fachkreisen stark bedauert wird, spielen sich gerade hier oft Dynamiken ein, die die Unterstützung von Selbstbestimmung unterlaufen. Landescurricula, die Ehrenamtliche auch bisher schon schulen wurden um die Module Kommunikation und Unterstützte Entscheidungsfindung erweitert. Das Bemühen, Manipulation in der Betreuung zu verhindern, soll damit umgesetzt werden. Auch Angehörige nehmen immer wieder an diesen Schulungen teil und es könnte doch sein, dass sie Interesse an den neuen Maßstäben haben, die sie ja nicht nur herausfordern, sondern, gelernt, auch entlasten. Für die Berufsbetreuer*innen wird künftig eine Registrierung beim Berufsverband obligatorisch. Für neue Berufsbetreuer*innen gilt, dass sie einen Sachkundenachweis erbringen müssen.  Der Sachkundenachweis umfasst Sozial- und Betreuungsrecht und die kommunikativen Fähigkeiten, besonders Schulungen in der Unterstützten Entscheidungsfindung. Auch die Berufsbetreuer*innen werden künftig alle drei Jahre ein Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis vorlegen müssen. Dies ist sicherlich angesichts der machtvollen Aufgabe ein guter Schritt. Eine Erhöhung der Vergütung von Berufsbetreuer*innen steht auf jeden Fall auch im Raum, wurde 2019 eine erste Anpassung seit vielen Jahren vorgenommen. Die neuen Ansprüche rechtfertigen eine weitere Erhöhung und machen Hoffnung auf Erfolg.

Die Weichen sind gestellt

Das neue Betreuungsrecht ist nun in Kraft. Sicher werden die Diskussionen weitergehen. Sicher wird es Bedarf für Nachbesserung geben. Und wie auch immer: Die Angst vor Autonomieverlust wird sich angesichts der Macht rechtlicher Vertreter*innen und dem faktischen Verlust von Handlungsmacht, dem die Bestellung einer Betreuung zugrunde liegt, vermutlich nie ganz auf null bringen lassen. Die Notwendigkeit, zu vertrauen und die Angst davor, dass sich keine gute Unterstützungssituation einstellt, können auch Vollmachten nicht tilgen. Aber das ist das Gute: Ein neues Bewusstsein wird mit dem Betreuungsrecht verankert und es wird handlungsleitend. Menschen mit Unterstützungsbedarf haben das Recht darauf, soweit irgend möglich, so zu leben, wie sie es sich wünschen und dabei bestmögliche Unterstützung zu erhalten. Dies geht bis zur Anforderung an eine sozialpädagogische Gesprächsführung, die Wünsche zu ergründen und auszudrücken hilft. Diese Aussicht könnte die Angst vor Vulnerabilität mindern und die Zuversicht auf eine Hilfestellung stärken, die den Respekt vor der Freiheit des Individuums emphatisch mitdenkt. Die betreuungsrechtlichen Weichen sind jetzt gestellt. Jetzt heißt es umsetzen!

Dr. Anna Stach Was ist neu am neuen Betreuungsrecht? 20.02.2023

Siehe auch Text und Film des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/rechtliche_betreuung/rechtliche_betreuung_node.html

Das Betreuungsrecht in Leichter Sprache

Sie können sich den Text unter untenstehendem Link herunterladen.

https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht_LeichteSprache.html

Öffnungszeiten

  • Dienstag und Mittwoch
    09:00 – 13:00 Uhr
  • Donnerstag
    09:00 – 18:00 Uhr

Kontakt

Im Beratungszentrum BiP

Am Grün 16

35037 Marburg

Telefon: (0 64 21) 16 64 65 0

E-Mail: info@sub-mr.de

Logo des Landes Hessen
Logo des Landkreis Marburg-Biedenkopf
Logo der Stadt Marburg