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Marburger Verein für Selbstbestimmung und Betreuung e.V. (S.u.B.)

Beratungsstelle für Rechtliche Betreuung, Rechtliche Vorsorge, Ehegattennotvertretung

Ehegattennotvertretungsrecht

Notvertretungsrecht für Ehegatten (§1358 BGB)

Rechtliche Vertretung durch Ehepartner*in ohne Vollmacht/Betreuuungsstatus in der Gesundheitssorge

Ab dem 01.01.23 gilt nach neuem Betreuungsrecht das Notvertretungsrecht für Ehegatten. Dieses bezieht sich auf die Gesundheitssorge und auf eingeschränkte damit verbundene Tätigkeiten (z.B. Stellen eines Pflegeantrags).


Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht erledigen, darf der Ehepartner/die Ehepartnerin

  • in medizinische Behandlungen einwilligen oder sie untersagen.
  • Verträge eingehen, die im Zusammenhang mit der Gesundheitssorge oder Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege stehen.
  • in freiheitsbeschränkenden bzw. -entziehende Maßnahmen einwilligen, wenn diese nicht länger als 6 Wochen dauern.
  • Ansprüche geltend machen, die aus Anlass der Erkrankung entstehen.

Voraussetzung ist, dass die Eheleute zusammenwohnen.


Verfahren der Ehegattennotvertretung

Da die Notvertretung ohne Vollmacht oder Betreuer*innenstatus im Akutfall nun möglich ist, bedarf es eines Verfahrens. In diesem Verfahren kommt den behandelnden Ärzt*innen eine neue, zentrale Rolle zu.

Behandelnde Ärzt*innen bestätigen schriftlich, dass

  • der/die Ehepartner*in aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht selbst besorgen kann und
  • halten den Zeitpunkt fest, zu dem dieser Zustand spätestens eingetreten ist.
  • lassen sich von Partner*in schriftlich versichern, dass das Vertretungsrecht bisher nicht ausgeübt wurde und kein Ausschlussgrund für die Ehegattennotvertretung vorliegt.

Ausschlussgründe für die Ehegattennotvertretung

  • Ehegatt*innen leben getrennt
  • vertretendem Ehegatten oder Arzt/Ärztin ist bekannt, dass vertretener Gatte die Vertretung durch ihn ablehnt 
  • jemanden bereits bevollmächtigt hat
  • bereits ein Betreuer bestellt ist
  • die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seit dem durch den Arzt/die Ärztin festgestellten Zeitpunkt vergangen sind

Empfehlung

Aufgrund der starken Einschränkungen empfehlen wir Ihnen nach wie vor, Vorsorgevollmachten zu erstellen oder über eine Betreuung zu handeln.

Wenn Sie auf keinen Fall möchten, dass ihr Ehegatte für Sie in gesundheitlichen Angelegenheiten stellvertretend für Sie handelt, können Sie diesen Wunsch in der Bundesnotarkammer hinterlegen.

https://www.vorsorgeregister.de/

Zum Nachlesen:

https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Eherecht.pdf?__blob=publicationFile&v=13

Sprechstunden

Aufgrund hoher Beratungsanfrage derzeit nur nach Anmeldung.

  • Dienstag und Mittwoch
    09:00 – 13:00 Uhr
  • Donnerstag
    09:00 – 18:00 Uhr

Kontakt

Im Beratungszentrum BiP

Am Grün 16
35037 Marburg
Telefon: (0 64 21) 16 64 65 0
E-Mail: info@sub-mr.de

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