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Marburger Verein für Selbstbestimmung und Betreuung e.V. (S.u.B.)

Beratungsstelle für Rechtliche Betreuung, Rechtliche Vorsorge, Ehegattennotvertretung

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

Foto: Free-Photos / Pixabay

So wie wir in unserem aktiven Leben auf Selbstbestimmung und Würde größten Wert legen, liegt es auch in unserer Verantwortung, Vorsorge zu treffen für mögliche Situationen, in denen wir unser Leben nicht mehr selbstbestimmt und aktiv mitgestalten können. Mit Hilfe von Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung können wir Wünsche und Vorstellungen für künftige Lebenssituationen festhalten, damit sie von den entsprechenden Vertreter*innen umgesetzt werden.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine Willensbekundung gegenüber Ärtzt*innen, die dann zum Tragen kommt, wenn Sie nicht einwilligungsfähig sind. Sie muss und kann nur in Situationen der Einwilligungsfähigkeit erstellt werden.

Liegt keine Einwilligungsfähigkeit vor, kann keine Patientenverfügung erstellt werden. In diesem Fall ist die Ergründung des mutmaßlichen Willens erforderlich.

Liegt grundsätzlich keine Einwilligungsfähigkeit vor, gibt es für rechtliche Vertreter*innen die Möglichkeit, auf Basis des mutmaßlichen Willens und bestenfalls in Abstimmung mit Pflegepersonal, behandelnden Ärtzt*innen und Angehörigen, eine Vertretungsdokumentation zu erstellen, z.B. für Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Eine Patientenverfügung beinhaltet vorweggenommene Einwilligungen bzw. Nichteinwilligungen in Heilbehandlungen. Sie schreiben in Zeiten, in denen Sie einwilligungsfähig sind, auf, was Ihre Wünsche für diesen Fall sind. Zu empfehlen ist es, eine Person zu bevollmächtigen, die Ihren Willen dann durchsetzt. Wer alle medizinischen Möglichkeiten ausschöpfen möchte, benötigt keine Patientenverfügung – oder sollte auch das formlos niederschreiben.

Oftmals geht es in der Patientenverfügung um den Punkt der Lebensverkürzung. Aber in Patientenverfügungen können auch allgemeine Behandlungswünsche festgehalten werden. Dies gilt z.B. für psychiatrische Patientenverfügungen.

Hinweise zu psychiatrischer Patientenverfügung

https://www.dgppn.de/_Resources/Persistent/9b4786788e86946c8e2930ddb8abaec0e1e975a0/2023-05-16_Praxisempfehlung_PatV_final.pdf

Niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung zu erstellen! Wer alle medizinischen Möglichkeiten ausschöpfen möchte, kann dies tun und es empfiehlt sich, auch dies schriflich niederzulegen.

Eine Patientenverfügung muss nicht beglaubigt werden. Wir empfehlen allerdings, sie mit Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt zu besprechen, sie dort stempeln zu lassen und bestenfalls zu hinterlegen.

Sie könne mit uns ein erstes Gespräch über die Funktionsweise und rechtlichen Grundlagen der Patientenverfügung führen, bevor Sie mit Ihren Ärzt*innen darüber ins Gespräch gehen. Wir empfehlen dieses Vorgehen, weil Sie erst einmal überlegen können, ob Sie überhaupt eine Patientenverfügung haben möchten, und was Ihnen in Bezug auf Lebensqualität, Krankheit, Tod und Sterben wichtig ist.

Hinweis: Bei schwierigen Entscheidungen können Sie als rechtliche Vertreter*innen eine Ethikberatung in Anspruch nehmen: Fragen Sie, ob es ggf. in der Klinik eine Ethikkommission gibt.

Für ambulante Sitautionen können Sie sich mit der Ethikberatung Mittelhessen in Verbindung setzen:

https://www.ambulante-ethikberatung-hessen.de/

https://www.ambulante-ethikberatung-hessen.de/regionalgruppen/

Hinweis: Patientenverfügung in leichter Sprache

https://bonn-lighthouse.de/pv/

Vorsorgevollmacht

Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer Sie rechtlich vertreten soll und darf, wenn Sie selbst ihre rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können. Sie legen in der Vollmacht fest, wer welche Aufgaben erledigen darf. Sie können auch mehrere Personen bestimmen und können die Aufgabenbereiche (Behördenangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge…) aufteilen. Wir empfehlen, dass Sie gesondert Ihre konkreten Wünsche und Vorstellungen aufschreiben, damit die bevollmächtigten Personen Sicherheit im Handeln gewinnen können und Sie sicherer sein können, dass Ihre Wünsche auch umgesetzt werden.

Für die Erstellung einer Vollmacht empfehlen wir die Vordrucke des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Sie stellen eine Generalvollmacht dar, weil hier neben den personenrechtlichen Aufgabenbereichen auch die Vermögenssorge enthalten ist. Sie können die Formulare bei uns im Verein erhalten oder herunterladen:

https://www.bmj.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/vorsorgevollmacht/vorsorgevollmacht_node.html

Vollmachten sollten beglaubigt werden – wenngleich sie auch ohne Beglaubigung Gültigkeit besitzen. Hier gelten aber Einschränkungen.

In Hessen ist es möglich, die Vorsorgevollmachten durch Ortsgerichte beglaubigen lassen. Die Beglaubigung kostet einen geringen Beitrag pro Unterschrift. Sie finden die entsprechenden Ortsgerichte unter

https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=Ortsgerichte+landegerichtsbezirk+marburg

Der sicherste Weg für alle Verfügungen / Vollmachten ist die Beurkundung durch einen Notar. Banken erkennen z.B. eine Vollmacht oft nur an, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers bankintern oder notariell beglaubigt ist. Soll die Vollmacht auch zu Grundstücksverfügungen berechtigen (z.B. Verkauf, Beleihung), so muss sie notariell beurkundet werden. Die Kosten liegen ungleich höher zur Beglaubigung durch das Ortsgericht. Erkundigen Sie sich zuvor beim Notar, damit Sie abwägen können.

Hinweis: Bewahren Sie Ihre Verfügungen so auf, dass sie im Bedarfsfall schnell zur Hand derer sind, die sie dann benötigen. Vertetungshandeln ist nur mittels der Originale möglich!

Im Frühjahr 2004 hatdie Bundesnotarkammer ein Zentrales Vorsorgeregister eingerichtet. Dort können alle notariell errichteten und auch die sonstigen privatschriftlichen Vollmachten und Verfügungen hinterlegt werden und die Gerichte können (in Vorbereitung) rund um die Uhr darauf zugreifen.

Hinweis: Führen sie immer einen Hinweis (z.B. Zettel in Geldbörse) mit sich, der darauf hinweist, dass Sie Vorsorge getroffen (Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht) haben, wo sich die Urkunde befindet und wer die bevollmächtigte Person ist.

Hinweis: In der Wichtigmappe (ehemals Notfallmappe) können Sie wichtige Daten zusammengefaßt hinterlegen, die es den rechtlichen Vertreter*innen/Helfer*innen einfacher macht, die Angelegenheiten für Sie zu erledigen.

https://soziales.hessen.de/sites/soziales.hessen.de/files/2022-03/wichtigmappe_2020_bf.pdf

Betreuungsverfügung

Mittels einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie, dass Ihre rechtliche Vertretung später nicht auf privatem Weg sondern über das Betreuungsgericht erfolgt. Dieser Weg ist immer dann sinnvoll, wenn Sie niemanden benennen können, dem Sie ausreichend vertrauen. Ferner dann, wenn im familiären Umfeld im Fall Ihrer Geschäftsunfähigkeit Konflikte zu befürchten sind und Sie dem Menschen Ihres Vertrauens eine stabilere Position verschaffen möchten. Das Betreuungsgericht kann eine wichtige Unterstützung bei der rechtlichen Vertretung sein.

Die Betreuungsverfügung kann an dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden.

Ein Betreuungsverein kann als rechtliche Vertretung in die Betreuungsverfügung eingetragen werden.

Allgemeine Informationen

Wie häufig sollten Verfügungen aktualisiert werden?

Regelmäßige Bestätigungen des in den Verfügungen erklärten Willens sind nicht rechtlich vorgeschrieben. Dennoch empfehlen wir, die Formulare im Abstand von 2-3 Jahren anzuschauen. Es könnten Veränderungen der Wünsche oder auch in Bezug auf Vertretungspersonen eingetretten sein.

Machen Sie sich bewusst: Je sorgfältiger Sie ihre Vollmacht bzw. Verfügung erstellen, je eher wird sie dann – wenn sie gebraucht wird – auch anerkannt! Ein Gespräch im Betreuungsverein ist erfahrungsgemäß sinnvoll!

Rechtliche Vorsorge – Vorgehensweise zusammengefaßt

  • Informieren durch Informationsmaterial, ein Gespräch im Betreuungsverein, Notariat

Für die umfassende rechtliche Vorsorge (Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung):

  • Entscheiden, ob der private Weg (Vorsorgevollmacht) in Frage kommt oder ob es der Weg über das Betreuungsgericht sein soll.
  • Eine Person aussuchen, die als (privat) Bevollmächtigte*r bzw. als gerichtlich bestellte*r Betreuer*in in Frage kommt.
  • Persönliche Wünsche herausfinden, festhalten, die den rechtlichen Vertreter*innen in der Vorsorgevollmacht bzw. in der Betreuungsverfügung aufgetragen werden sollen.

Für die Patientenverfügung:

  • Klären, ob ich/rechtlich zu vertretende Person überhaupt eine Patientenverfügung haben möchte und warum
  • Wenn nicht, Wunsch, medizinisch, technische Möglichkeiten auzuschöpfen, schriftlich Festhalten
  • Wenn ja: Persönliche Wünsche herausfinden, die in der Patientenverfügung festgelegt werden sollen
  • Eine Person aussuchen, die als Bevollmächtigte in Frage kommt und sich für diese verantwortungsvolle Aufgabe eignet

Für alles:

  • Die eigenen Vorstellungen als Entwurf zu Papier bringen.
  • Mit bevollmächtigter Person über die Wünsche sprechen!!!
  • Vollmacht an sinnvoller Stelle aufbewahren.
  • Hinweis bei sich führen (wo ist die Vollmacht, wer ist bevollmächtigt).

Führen sie immer einen Hinweis (z.B. Zettel in Geldbörse) mit sich, der auf die Verfügung, ihren Aufbewahrungsort und die bevollmächtigte Person hinweist. Ein Kärtchen, auf dem Sie dies festhalten können, erhalten Sie bei uns im Betreuungsverein.

Sprechstunden

Aufgrund hoher Beratungsanfrage derzeit nur nach Anmeldung.

  • Dienstag und Mittwoch
    09:00 – 13:00 Uhr
  • Donnerstag
    09:00 – 18:00 Uhr

Kontakt

Im Beratungszentrum BiP

Am Grün 16
35037 Marburg
Telefon: (0 64 21) 16 64 65 0
E-Mail: info@sub-mr.de

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